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Arten von Schutzrechten
Eine
neue technische Erfindung kann zum Patent angemeldet werden, wenn sie auf einer
hohen erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist (§ 1 Abs. 1
PatG).
Als
neu gilt der Gegenstand eines Patents, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört.
Umfasst werden von Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor dem Tag der
Anmeldung weltweit benutzt, beschreiben oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden sind.
Jeder
Anmelder sollte sich daher im Vorfeld einer Anmeldung umfassend über den Stand
der Technik informieren, ansonsten läuft er Gefahr, dass die Anmeldung zurückgewiesen
wird, da die Erfindung bereits zum Stand der Technik gehört. Dazu bietet sich
eine Recherche in deutschen, europäischen, us-amerikanischen und
Welt-Patenten z.B. in einer Außenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
oder im Internet an.
Nachdem
eine Anmeldung beim DPMA eingereicht wurde, kommt es zunächst nach ca. 18
Monaten zur Offenlegung, d.h. ab diesem Zeitpunkt kann jeder von der Erfindung
Kenntnis erlangen. Innerhalb von 7 Jahren ab dem Tag der Patentanmeldung kann
ein Prüfungsantrag gestellt werden. Dann erst wird von fachlich qualifizierten
Prüfern des DPMA die Erfindung auf Neuheit überprüft. Steht der Erfindung
kein anderes Schutzrecht oder keine bereits angewandte Technik im Wege, so kommt
es zu einer Patenterteilung.
Ab
dem Tag der Anmeldung zum Patent, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres kann
auch ein europäischen oder ein Welt-Patent angemeldet werden. Dann gilt der so
genannte Prioritätstag, also der Tag der deutschen Erst-Anmeldung auch für das
ausländische Patent. Die Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Tag
der Anmeldung.
Wegen der hohen Kosten sollte sorgfältig geprüft werden, in welchen Ländern des Auslands parallel Anmeldungen eingereicht werden
sollten. Es können verschiedene Patentanmeldeverfahren in Betracht kommen, z.B.
die Europäische Patentanmeldung oder die PCT-Anmeldung (Internationale Patentanmeldung).
Da die Anmeldekosten als auch die Folgekosten sehr hoch ausfallen können,
sollte vor der Nationalisierung sorgfältig geprüft werden, auf welche Länder verzichtet werden kann.
Am 3. März 2003 einigten sich der Rat der Europäischen
Union auf ein Gemeinschaftspatent, welches ab 2005 vom Europäischen Patentamt in München
erteilt werden soll. (Mehr
dazu unter: http://www.european-patent-office.org/news/info/2003_04_30_d.htm)
Das Gemeinschaftspatent wird in einer der Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch angemeldet. Nach Erteilung des Patents müssen nur die Patentansprüche in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt werden (dann 25). Dieses Verfahren soll die Übersetzungskosten für Patente in Europa um mehr als 50% verringern (Zum Kostenvergleich)
Ähnlich wie
bei dem Patentschutz muss auch beim Gebrauchsmusterschutz eine neue Erfindung
vorliegen. Sie darf auch eine „kleine“ sein, d.h. eine besondere
erfinderische Höhe ist nicht erforderlich. Das Gebrauchsmuster wird im
Gegensatz zum Patent nicht auf Neuheit überprüft, es wird nur bekannt gegeben.
Die Laufzeit beträgt ab dem Tag der Anmeldung 10 Jahre.
Marken
Eine Marke
ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Produkte und Dienstleistungen eines
Unternehmens von den Produkten und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens
zu unterscheiden. Schutzfähig sind Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen
sowie darstellbare Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen.
Damit die
eigene Marke, die für ein Produkt oder eine Dienstleistung gewählt wurde und
angemeldet werden soll, nicht eine bereits geschützte Marke wegen mangelnder
Unterscheidbarkeit verletzt, sollte zunächst eine Recherche z.B.
bei einer Außenstelle des DPMA durchgeführt werden.
Es lassen sich drei Schutzarten für Marken unterscheiden:
1. Die deutsche Marke
Die Marke ist
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen. Die Laufzeit beträgt
10 Jahre und ist beliebig oft verlängerbar.
2. Die EU-Marke bzw. Gemeinschaftsmarke
Seit 1995 besteht die Möglichkeit, eine Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt in Allicante/ Spanien, anzumelden. Derzeit sind 25 Länder der EU Mitglied in dem Verbund. Wird die Marke erteilt, so wird sie beim Harmonisierungsamt gebündelt für alle Mitgliedsländer weitergeführt.
Dabei ist bei der Einreichung zu beachten, daß wenn auch nur in einem EU-Mitgliedsland Widerspruch aus einer älteren nationalen Marke erfolgreich erhoben wird, die gesamte EU-Marke für alle 25 Länder nicht anerkannt wird. Eine vorherige Recherche in allen Mitgliedsländern ist somit unerläßlich, aber nicht ganz billig.
3. Die International registrierte Marke bzw. IR-Marke
Des weiteren
besteht die Möglichkeit, eine international registrierte Marke (IR-Marke)
anzumelden. Wird eine IR-Marke beantragt, so kann unter
fast allen Ländern der Welt das Land ausgewählt werden, indem die Marke geschützt
werden soll. Zunächst wird dieser Antrag beim DPMA eingereicht, später wird
die IR-Marke in dem Patentamt des jeweiligen Landes weitergeführt.
Neuerdings ist die EU dem System der IR-Marken beigetreten. Ab dem 01.10.2004 kann im Rahmen einer IR-Markenanmeldung ein EU-Marke beantragt werden. Die einzelne Benennung der jeweiligen EU-Länder ist nicht mehr notwendig. Umgekehrt kann eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung Basis für eine folgende IR-Anmeldung sein. Für einen Markenschutz in den USA benötigt man dann keinen US-Anwalt.
Durch die Kombination der beiden Markenschutzsysteme kann auf einfache Weise weltweit Schutz erzielt werden. Wichtig für die Wahl der konkreten Markenstrategie ist aber immer, die Vor- und Nachteile (z.B. Kosten) sorgfältig abzuwägen. Falls nur ein Schutz für die EU-Staaten erforderlich ist, sollte nur eine unmittelbare Anmeldung der EU-Marke in Betracht gezogen werden.
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Mit dem
Geschmacksmuster lassen sich optische Erscheinungen, also Farb- und
Formgestaltungen konkreter zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Gegenstände
schützen. Sie müssen geeignet sein, den durch das Auge vermittelten ästhetischen
Formensinn des Menschen anzuregen. Ein Geschmacksmuster muss zum Zeitpunkt der
Anmeldung neu sein. D.h., dass die Gestaltung weder den Fachkreisen bekannt ist
noch bei einer zumutbaren Beachtung der vorhandenen Gestaltungen bekannt sein
konnte.
Damit auch
hier keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, bietet sich vorab eine Recherche
an.
Es lassen sich drei Schutzarten für Geschmackmuster unterscheiden:
1. Das deutsche Geschmackmuster
Das Geschmacksmuster kann beim Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingereicht werden. Die Höchstschutzdauer beträgt 25 Jahre. Der Schutz beginnt dabei neuerdings nicht mit der Anmeldung, sondern mit der Eintragung des Geschmacksmuster in das Register des DPMA. Der Inhaber kann Dritten verbieten, das Design ohne Zustimmung zu nutzen. Außerdem braucht er dem Verletzer nicht mehr zu beweisen, daß dieser das Geschmacksmuster gekannt hat. Es gilt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Die Neuheitsschonfrist ermöglicht es dem Designer, sein Erzeugnis während eines ganzen Jahres zu vermarkten, ohne daß dies neuheitsschädlich ist.
2. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Seit dem 1. April 2003 können Geschmacksmuster beim Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien für alle EU-Länder eingetragen werden. Die Schutzdauer beträgt bis zu 25 Jahre. Die Eintragung muß jedoch dafür alle fünf Jahre verlängert werden.
Das EU-Geschmacksmuster hat den Vorteil, daß die Bekanntmachung des Geschmacksmuster bis zu 30 Monaten aufgeschoben werden kann.
3. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Jedes neue und eigenartige Design ist ohne Anmeldung für 3 Jahre geschützt. Der Schutz beginnt ab dem Tag der ersten Verbreitung dieses Designs in der EU. Dabei ist noch zu beachten, daß eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegen vorsätzliche Nachahmung sowie gegen selbständige Entwicklung ähnlicher Geschmacksmuster schützen. Nicht eingetragene Geschmacksmuster schützen hingegen nur gegen vorsätzliche Nachahmung. Der Musterinhaber muß also nachweisen, daß der Verletzer das Muster kannte. Je nach Sachlage ist dies ein schwieriges Unterfangen.
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Urheberrecht
Nach dem
Urheberrechtgesetz wird der Urheber in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. Insbesondere
werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wie z.B. Bücher, Aufsätze,
Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Photos, Filme, Bauwerke und
Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sowie Programme der
Datenverarbeitung (Software) vom Urheberrechtgesetz umfasst. Auch 70 Jahre nach
dem Tod des Urhebers steht das Verwertungsrecht den gesetzlichen bzw.
rechtlichen Erben zu.
Das Werk im
Sinne des Urheberrechtgesetzes muss nicht beantragt. Mit der Entstehung des
Werkes beginnt der Urheberrechtschutz. Der Urheber muss nur darauf achten, dass
er später beweisen kann, Urheber des Werkes zu sein bzw. wann der Zeitpunkt der
Entstehung des Werkes war. Zum einen kann der Urheber bei einem Notar die
Entstehung des Werkes dokumentieren, zum anderen kann er bei Benutzung von
Pseudonymen den wahren Namen in die Urheberrolle des Deutschen Patent- und
Markenamtes eintragen lassen.
*) Nähere Information zu den Gebühren können Sie bei folgender Internetadresse erhalten: www.dpma.de
Einen guten Überblick zum Thema Schutzrechte bieten folgende Links:
http://oami.eu.int/de/ | Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt |
http://www.copat.de/top_home.htm | private Rechtsanwaltskanzlei |
http://www.dpma.de | Deutsches Marken und Patentamt |
http://www.european-patent-office.org | Europäisches Patentamt |
http://www.ipr-helpdesk.org/index.htm | Patentserver der EU |
http://www.patente.bmbf.de | Patentserver des BMBF |
Ausführlichere
Informationen zu den Gesetzen finden sich unter folgenden Links:
|
|
Arbeitnehmererfindungsgesetz | http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbnerfg/index.html |
Gebrauchsmustergesetz | http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gebrmg/index.html |
Geschmacksmustergesetz | http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/geschmmg/index.html |
Markengesetz | http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/index.html |
Patentgesetz | http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/index.html |
Patentkostengesetz | http://transpatent.com/gesetze/pkosteng.htm |
Urheberrechtsgesetz | http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html |